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WRP 2006, 620
LG Kassel 
Sonderaktion einer Fahrschule (Beschluss vom 02.01.2006, 11 O 4001/06)

Bewirbt eine Fahrschule eine Sonderaktion, in deren Rahmen die Grundgebühr nur € 9,95 betragen soll, so ist sie verpflichtet in der Werbung neben dem Betrag für die Grundgebühr auch das Entgelt für die Fahrstunde zu 45 Minuten und das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung anzugeben.

LG Kassel, WRP 2006, 620 (Beschluss vom 02.01.2006, 11 O 4001/06)

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