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BB 2007, 163
LAG Köln 
Sonderkündigungsschutz bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderung (Urteil vom 16.06.2006, 12 Sa 168/06)

Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist auch dann erforderlich, wenn die Feststellung der Schwerbehinderung nach zunächst erfolglosem Antrag erst im Widerspruchsverfahren oder auf Klage hin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt. § 90 Abs. 9 a SGB IX hat auch ab 1. 5. 2004 nichts an der einschlägigen Rechtsprechung des BAG geändert.

LAG Köln, BB 2007, 163 (Urteil vom 16.06.2006, 12 Sa 168/06)

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