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ZLR 2009, 370
OVG Nordrhein-Westfalen 
3. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – „Recht auf Gegenprobe“ (Beschluss vom 29.10.2008, 13 B 1317/08)

Die gemäß Art. 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestehende Verpflichtung der Behörde, die Möglichkeit des betroffenen Lebensmittelunternehmers zur Einholung eines Gegengutachtens zu gewährleisten, beinhaltet auch eine Pflicht der Behörde zur Benachrichtigung des Unternehmers über zurückgelassene Zweit- oder Teilproben.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZLR 2009, 370-376 (Beschluss vom 29.10.2008, 13 B 1317/08)

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