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ZLR 2009, 376
Zechmeister 
Anmerkung zu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2008, 13 B 1317/08

Das Recht des Lebensmittelunternehmers, eine Gegenprobe bei behördlichen Probenahmen nehmen zu können, ist für ein faires Verwaltungsverfahren eine Notwendigkeit. Ohne eine eigene Gegenprobe kann ein Lebensmittelunternehmen sich nicht selber über die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gewissheit verschaffen und sich effektiv gegen behördliche Maßnahmen wehren. Die Wahrnehmung dieses 377Rechtes kann nur gesichert werden, …

Zechmeister, ZLR 2009, 376-382

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