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ZLR 2008, 738
OVG Nordrhein-Westfalen 
3. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – „Rücknahmeanordnung wegen Kennzeichnungsmängeln“ (Beschluss vom 08.08.2008, 13 B 1022/08)

Die Behörde kann auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 Nr. 4 LFGB die Rücknahme eines Erzeugnisses auch dann anordnen, wenn es nicht um Verstöße im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit geht, sondern um Verstöße im Zusammenhang mit der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln; auch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 („Basis-VO“) steht dem nicht entgegen.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZLR 2008, 738-749 (Beschluss vom 08.08.2008, 13 B 1022/08)

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