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ZFWG 2023, 467
VG Bremen 
Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen untereinander ist verfassungs- und unionsrechtskonform (Beschluss vom 14.12.2022, 5 V 1894/22)

Das Mindestabstandsgebot von 250 m zwischen Wettvermittlungsstellen ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

VG Bremen, ZfWG 2023, 467 (Beschluss vom 14.12.2022, 5 V 1894/22)

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