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ZFWG 2017, 551
OVG Nordrhein-Westfalen 
Keine Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Geldspielgeräten in einem Internetcafe (Beschluss vom 31.01.2017, 4 A 2108/14)

Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist gemäß der Ermächtigung des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO auf bestimmte Gewerbezweige beschränkt, nämlich unter anderem auf Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV). § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV setzt voraus, dass es sich um eine zulässige Nutzung als Spielhalle oder ähnliches Unternehmen handelt.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2017, 551 (Beschluss vom 31.01.2017, 4 A 2108/14)

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