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ZFWG 2017, 551
VG des Saarlandes 
Vorhalten von Geldspielgeräten in Sportwettannahmestelle widerspricht den Zielen des GlüStV (Beschluss vom 27.01.2017, 6 L 988/16)

Eine gaststättenmäßige Ausstattung einer Annahmestelle für Sportwetten und das gleichzeitige Vorhalten gewerblicher Geldspielgeräte steht den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV entgegen und rechtfertigt den Erlass einer Untersagensanordnung.

VG des Saarlandes, ZfWG 2017, 551 (Beschluss vom 27.01.2017, 6 L 988/16)

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