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WRP 2011, 1663
OLG Köln 
Wettbewerbsrecht: Prinzip der häppchenweisen Abmahnung (Urteil vom 29.07.2011, 6 U 56/11)

Die Nennung des Namens einer abmahnenden Anwaltskanzlei sowie die Äußerung in einem You-Tube-Video, dass die genannte Kanzlei das „Prinzip der häppchenweisen Abmahnung“ beim illegalen Filesharing sog. Chartcontainer verfolge, ist im Lichte der Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG nicht als unangemessene Herabsetzung und Verunglimpfung anzusehen.

OLG Köln, WRP 2011, 1663 (Urteil vom 29.07.2011, 6 U 56/11)

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