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WRP 2007, 1101
BGH 
Telekommunikationsrecht: „Freigabe“ der Inverssuche (Urteil vom 05.07.2007, III ZR 316/06)

Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die „Freigabe“ der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.

BGH, WRP 2007, 1101-1104 (Urteil vom 05.07.2007, III ZR 316/06)

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