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WRP 2018, 473
BGH 
Markenrecht/Verfahrensrecht: Produkte zur Wundversorgung (Beschluss vom 11.10.2017, I ZB 96/16)

a) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist auch dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

BGH, WRP 2018, 473-477 (Beschluss vom 11.10.2017, I ZB 96/16)

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