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WRP 2012, 940
BGH 
Markenrecht: ZAPPA (Urteil vom 31.05.2012, I ZR 135/10)

a) Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domainnamen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, …

BGH, WRP 2012, 940-945 (Urteil vom 31.05.2012, I ZR 135/10)

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