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WRP 2012, 939
Köhler 
Kommentar zu BGH, Beschluss vom 16.05.2012, I ZR 158/11

Mit seinem knapp begründeten Beschluss bestätigt der BGH die Rechtsauffassung des OLG Hamm (WRP 2012, 585 ff.): Ein Sperrvermerk, der sich gegen den Einwurf von „Werbung“ in einen Briefkasten richtet, erstrecke sich nicht auf Anzeigenblätter, selbst wenn darin Werbeprospekte einliegen. Deren Einwurf stelle daher keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Dem ist im Ergebnis, …

Köhler, WRP 2012, 939

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