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WRP 2008, 1225
BGH 
Bürgerliches Recht: Vertragsstrafeneinforderung (Urteil vom 08.05.2008, I ZR 88/06)

Entsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identität.

BGH, WRP 2008, 1225-1227 (Urteil vom 08.05.2008, I ZR 88/06)

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