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RIW 2006, 310
BGH 
Für Unterlassungsansprüche wegen Eigentumsbeeinträchtigung ist der deliktische Gerichtsstand gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gegeben (Urteil vom 24.10.2005, II ZR 329/03)

Für Unterlassungsklagen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 BGB (hier: Eigentumsberühmung), die ein im EU-Ausland wohnender Beklagter im Inland begangen hat und deren Wiederholung droht, sind die deutschen Gerichte international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

BGH, RIW 2006, 310-311 (Urteil vom 24.10.2005, II ZR 329/03)

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