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BM - Berater-Magazin
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BB 2007, 1806
BGH 
Informationsdeliktshaftung wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität – ComROAD IV (Urteil vom 04.06.2007, II ZR 147/05)

Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht aus.…

BGH, BB 2007, 1806-1809 (Urteil vom 04.06.2007, II ZR 147/05)

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