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BB 2007, 1868
BGH 
Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf: Käufer muss seine Verbrauchereigenschaft darlegen und beweisen (Urteil vom 11.07.2007, VIII ZR 110/06)

Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.

BGH, BB 2007, 1868 (Urteil vom 11.07.2007, VIII ZR 110/06)

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