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BB 2008, 688
BGH 
Auch im Bereich des Primärmarktes ist der Nachweis der Kausalität der falschen Prospektangaben für den Aktienerwerb zu führen – Comroad VI (Urteil vom 07.01.2008, II ZR 229/05)

Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht aus.…

BGH, BB 2008, 688-692 (Urteil vom 07.01.2008, II ZR 229/05)

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