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ZNER 2011, 212
BVerwG 
13. Tierhaltungs- und Biogasanlage (Beschluss vom 29.12.2010, 7 B 6.10)

Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis.

BVerwG, ZNER 2011, 212-214 (Beschluss vom 29.12.2010, 7 B 6.10)

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