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ZLR 2005, 636
OVG Rheinland-Pfalz 
4. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – „PINOT“ – (Urteil vom 21.06.2005, 7 A 10144/05)

Die Angabe „PINOT“ als bloßer Bestandteil zulässiger Synonyme für die Rebsorten(namen) „Weißer Burgunder“, „Grauer Burgunder“ und „Blauer Spätburgunder“ neben diesen in der Etikettierung von Wein ist unzulässig, weil die Bestimmungen über die Rebsortenangabe abschließend sind und insoweit kein Raum für ergänzende andere Angaben ist. (Leitsatz des Bearbeiters)

OVG Rheinland-Pfalz, ZLR 2005, 636-642 (Urteil vom 21.06.2005, 7 A 10144/05)

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