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ZLR 2006, 96
OVG Nordrhein-Westfalen 
4. OVG Nordrhein-Westfalen – „Tibetische Kräutertabletten“ (Urteil vom 10.11.2005, 13 A 463/03)

Bei der Abgrenzung zwischen Lebens-/Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln gilt der sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergebende Vorrang der arzneimittelrechtlichen Vorschriften auch im nationalen Recht, gegebenenfalls im Wege der richtlinienkonformen Auslegung.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZLR 2006, 96-110 (Urteil vom 10.11.2005, 13 A 463/03)

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