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ZLR 2007, 368
BVerwG 
2. Bundesverwaltungsgericht – „Tibetische Kräutertabletten II“ (Urteil vom 14.12.2006, 3 C 40/05)

Ein Produkt, das der Definition des Arzneimittels nach Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG entspricht, ist in Deutschland auch dann nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu behandeln, wenn es in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft unbeanstandet als Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr ist.

BVerwG, ZLR 2007, 368-378 (Urteil vom 14.12.2006, 3 C 40/05)

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