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ZLR 2005, 98
BGH 
3. Bundesgerichtshof – „Johanniskraut“ (Urteil vom 07.07.2004, I ZR 288/01)

Ein Stoff natürlicher Herkunft, der in verschiedenen Anwendungsfällen Verwendung findet, ist dann kein unerlaubter Zusatzstoff, wenn er in einem Anwendungsfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen seines Nähr-, Geruchs-, oder Geschmackswerts Lebensmitteln zugesetzt wird.

BGH, ZLR 2005, 98-104 (Urteil vom 07.07.2004, I ZR 288/01)

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