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ZLR 2004, 711
BGH 
2. Bundesgerichtshof – „Honigwein“ (Urteil vom 13.05.2004, I ZR 261/01)

Nach dem Zweck des § 2 Abs. 1 LMBG ist ein Stoff, der einem Lebensmittel beigefügt wird, nicht als Zusatzstoff anzusehen, wenn er nach allgemeiner Verkehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, „normales“ Lebensmittel ist, das regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden. Zu beurteilen ist die nach einer auf den Stoff als solchen bezogenen Betrachtungsweise.

BGH, ZLR 2004, 711-715 (Urteil vom 13.05.2004, I ZR 261/01)

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