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ZFWG 2019, 69
OVG Nordrhein-Westfalen 
Versagung einer Gaststättenerlaubnis wegen Überschreitung zulässiger Höchstzahl von Geld- oder Warenspielgeräten (Beschluss vom 27.11.2018, 4 A 1938/16)

Eine Gaststättenerlaubnis ist zu versagen, wenn in den zur Ausübung des Gaststättengewerbes bestimmten Räumen Geld- oder Warenspielgeräte in einer nach § 3 SpielV nicht zulässigen Anzahl aufgestellt sind.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2019, 69-70 (Beschluss vom 27.11.2018, 4 A 1938/16)

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