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ZFWG 2025, 92
VG Gelsenkirchen 
Verbundspielhallen in NRW bedürfen eigener Aufsichtsperson je Spielhalle (Urteil vom 23.07.2024, 19 K 3605/22)

§ 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW gibt vor, dass jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten muss.

VG Gelsenkirchen, ZfWG 2025, 92 (Urteil vom 23.07.2024, 19 K 3605/22)

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