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ZFWG 2006, 331
VGH Hessen 
VERWALTUNGSGERICHTSHOF HESSEN (Beschluss vom 19.09.2006, 3 TG 2161/06)

Sportwettenbüros, Spiel- und Automatenhallen sind keine Ladengeschäfte, sondern Vergnügungsstätten. Diese unterliegen bauplanungsrechtlich anderen Anforderungen als ein Ladengeschäft, da sie unter Berücksichtigung anderer städtebaulicher Kriterien zu beurteilen sind. Eine Nutzungsänderung in ein Sportwettenbüro ist von der Genehmigung, ein Ladengeschäft zu führen, nicht gedeckt.

VGH Hessen, ZfWG 2006, 331-332 (Beschluss vom 19.09.2006, 3 TG 2161/06)

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