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ZFWG 2006, 328
OVG Hamburg 
OBERVERWALTUNGSGERICHT HAMBURG (Beschluss vom 09.10.2006, 1 Bs 211/06)

§§ 12, 14 Abs. 3 LottStV enthalten keine allgemeine Verbotsermächtigung für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten (Oddset-Wetten). Allein wegen des Verbotes des unerlaubten Glückspiels in § 284 StGB kann ordnungsrechtlich gegen die Veranstaltung ungenehmigter Oddset-Wetten vorgegangen werden.

OVG Hamburg, ZfWG 2006, 328-331 (Beschluss vom 09.10.2006, 1 Bs 211/06)

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