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ZFWG 2019, 199
OVG Hamburg 
Kein Anspruch auf vorläufige Duldung des Weiterbetriebs von Bestandsspielhallen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens (Beschluss vom 05.06.2018, 4 Bs 28/18)

Bestandsunternehmen bedürfen spätestens nach Ablauf des 30. Juni 2017 einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG. Sie können den Betrieb nicht nach § 33i GewO auf Grund einer Befreiung von dem Erlaubniserfordernis weiterführen.

OVG Hamburg, ZfWG 2019, 199 (Beschluss vom 05.06.2018, 4 Bs 28/18)

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