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ZFWG 2019, 197
FG Hessen 
Erhebung einer Sportwettensteuer ist verfassungs- und unionsrechtskonform (Urteil vom 12.11.2018, 5 K 1569/16)

Es bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Sportwettensteuer nach dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.6.2012, BGBl. I, S. 1424, mit dem die insoweit maßgeblichen steuerlichen Vorschriften, insbesondere der § 17 Abs. 2 RennwLottG, eingeführt bzw. geändert worden sind.

FG Hessen, ZfWG 2019, 197-198 (Urteil vom 12.11.2018, 5 K 1569/16)

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