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WRP 2021, 659
KG Berlin 
Wettbewerbsrecht: Haustürwerbung (Urteil vom 01.12.2020, 5 U 26/19)

Der Senat hält daran fest, dass eine unangekündigte oder ohne Einwilligung durchgeführte Haustürwerbung nur dann eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG begründet, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung und Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist.

KG Berlin, WRP 2021, 659-665 (Urteil vom 01.12.2020, 5 U 26/19)

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