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WRP 2006, 1156
AG Wiesloch 
Verlag als Erfüllungsgehilfe (Urteil vom 12.05.2006, 4 C 314/05)

Verstößt eine Anzeige gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, so haftet der Werbende über § 278 BGB für ein Verschulden des Anzeigenverlages.

AG Wiesloch, WRP 2006, 1156 (Urteil vom 12.05.2006, 4 C 314/05)

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