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WRP 2006, 1155
OLG Düsseldorf 
Tokenumtausch durch Gast als Aufsichtsperson (Urteil vom 14.02.2006, I-20 U 110/05)

Tauscht der Gast einer Spielhalle, den die an sich zuständige Aufsicht bittet, ihn zu vertreten, dergestalt Spieltoken in Bargeld um, dass der Spieler über seinen ursprünglich eingesetzten Spielbetrag eine Bargeldauszahlung erhält, so haftet der Spielhallenbesitzer auch für das Verhalten des als Aufsicht eingesetzten Gastes.

OLG Düsseldorf, WRP 2006, 1155-1156 (Urteil vom 14.02.2006, I-20 U 110/05)

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