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WRP 2005, 1554
OLG Frankfurt a. M. 
Verfahrensrecht: Frist für Abschlusserklärung (Beschluss vom 12.09.2005, 6 W 122/05)

Will der Gläubiger das Kostenrisiko des § 93 ZPO vermeiden, muss er dem Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung auch dann – ggf. zum zweiten Mal – Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Abschlusserklärung abzugeben, wenn das Gericht auf den Widerspruch des Antragsgegners die Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt hat.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2005, 1554 (Beschluss vom 12.09.2005, 6 W 122/05)

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