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WRP 2005, 899
BGH 
Verfahrensrecht: Aussetzung wegen Parallelverfahren (Beschluss vom 30.03.2005, X ZB 26/04)

a) Der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht.

BGH, WRP 2005, 899-901 (Beschluss vom 30.03.2005, X ZB 26/04)

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