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WRP 2006, 1045
LG Berlin 
Tierklinik (Urteil vom 14.02.2006, 96 O 252/05)

Bedarf eine „Tierärztliche Klinik“ nach der einschlägigen Berufsordnung einer Zulassung durch die Tierärztekammer, so verstößt Betrieb und Werbung einer Tierarztpraxis unter dem Begriff „Tierklinik“ ohne eine solche Zulassung gegen die Berufsordnung und gleichzeitig auch gegen die Lauterkeit im Wettbewerb.

LG Berlin, WRP 2006, 1045-1046 (Urteil vom 14.02.2006, 96 O 252/05)

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