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WRP 2011, 878
BGH 
Markenrecht/Verfahrensrecht: TÜV (Beschluss vom 24.03.2011, I ZR 108/09)

a) Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.

BGH, WRP 2011, 878-880 (Beschluss vom 24.03.2011, I ZR 108/09)

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