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WRP 2008, 1192
BGH 
Markenrecht/Bürgerliches Recht: HEITEC (Urteil vom 14.02.2008, I ZR 162/05)

a) Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt.

BGH, WRP 2008, 1192-1196 (Urteil vom 14.02.2008, I ZR 162/05)

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