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WRP 2008, 241
BGH 
Geschmacksmusterrecht: Dacheindeckungsplatten (Urteil vom 18.10.2007, I ZR 100/05)

Ein Muster (hier: Fassaden- und Dacheindeckungsplatten) kann auch dann eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sein, wenn es zwar eine gängige geometrische Form verwendet, diese Form aber für den mit Durchschnittskönnen und der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgestatteten Mustergestalter im Hinblick auf vermeintliche funktionsbedingte Nachteile von vornherein ausscheidet.

BGH, WRP 2008, 241-245 (Urteil vom 18.10.2007, I ZR 100/05)

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