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WRP 2005, 1532
BGH 
Geschmacksmusterrecht: Altmuster (Beschluss vom 28.07.2005, I ZB 20/05)

Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters, das vor dem 1. Juli 1988 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist, weil der Urheber im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatte, konnte – ebenso wie die Schutzdauer anderer zu dieser Zeit in den alten Bundesländern angemeldeter Geschmacksmuster – höchstens 15 Jahre betragen.

BGH, WRP 2005, 1532-1535 (Beschluss vom 28.07.2005, I ZB 20/05)

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