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ZLR 2006, 411
BGH 
1. Bundesgerichtshof – „Arzneimittelwerbung im Internet“ (Urteil vom 30.03.2006, I ZR 24/03)

Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muß ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.

BGH, ZLR 2006, 411-422 (Urteil vom 30.03.2006, I ZR 24/03)

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