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STB 2009, 3
BFH 
Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn – Vorteilsgewährung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse – Werbungskostenabzug und Bemessung von Geldauflagen und Geldbußen ([unbekannt] vom 22.07.2008, VI R 47/06)

Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.

BFH, StB 2009, 3 ([unbekannt] vom 22.07.2008, VI R 47/06)

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