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STB 2007, 193
BFH 
Vergnügungsteuer für Spielautomaten durch Einwurf von Weiterspielmarken ([anhängig] vom 31.12.9999, II R 61/06)

Unterliegen Spielautomaten und Unterhaltungsautomaten, die nicht durch Münzeinwurf, sondern durch den Einwurf von Weiterspielmarken (Token), die zuvor an einem Spielgerät nach Geldeinwurf gewonnen werden konnten, betrieben werden, der Vergnügungsteuer?

BFH, StB 2007, 193 ([anhängig] vom 31.12.9999, II R 61/06)

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