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STB 2008, 310
BFH 
Die Steuerfreiheit von Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung richtet sich nach Sozialrecht (sozialrechtliches Entstehungsprinzip) – Die Berechnung der Lohnsteuer richtet sich allein nach einkommensteuerlichen Grundsätzen (Zuflussprinzip) – Behandlung tariflich geschuldeter Sonderzuwendungen bei Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ([unbekannt] vom 29.05.2008, VI R 57/05)

Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen (sozialversicherungsrechtliches „Entstehungsprinzip“).

BFH, StB 2008, 310 ([unbekannt] vom 29.05.2008, VI R 57/05)

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