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STB 2008, 309
BFH 
Betrieblich genutzter Raum im gemeinsamen Einfamilienhaus: Die stillen Reserven unterliegen bei Praxisverkauf der Einkommensteuer nur zur Hälfte, wenn der Ehegatte nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist – Voraussetzungen für Eigenbesitz – zu erwartende Nutzungsvorteile ([unbekannt] vom 29.04.2008, VIII R 98/04)

Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegattealle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.

BFH, StB 2008, 309 ([unbekannt] vom 29.04.2008, VIII R 98/04)

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