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STB 2006, 403
BFH 
Antragsveranlagung, Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG (VZ 1996) ([unbekannt] vom 22.05.2006, VI R 46/05)

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der fürden Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. 2. 1992 (BGBl. I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zustellen ist.

BFH, StB 2006, 403 ([unbekannt] vom 22.05.2006, VI R 46/05)

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