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RIW 2013, 656
BFH 
Vorsteuerabzug der GmbH – keine Geltend-machung von Strafverteidigungskosten des GmbH-Geschäftsführers wegen Bestechung (Urteil vom 11.04.2013, V R 29/10)

Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung.

BFH, RIW 2013, 656 (Urteil vom 11.04.2013, V R 29/10)

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