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BB 2013, 2707
BGH 
Zulässigkeit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Urteil vom 17.07.2013, VIII ZR 163/12)

Die Einrede aus § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und steht deshalb einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will, nicht zu (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4.7.2002 – I ZR 313/99, NJW 2002, 3541 unter II 3).

BGH, BB 2013, 2707 (Urteil vom 17.07.2013, VIII ZR 163/12)

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