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BB 2013, 2707
Salewski 
BB-Kommentar zu BGH, Urteil vom 17.07.2013, VIII ZR 163/12

Bei gegenseitigen Verträgen sind die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist, gleichzeitig zu bewirken. Dem trägt die Vorschrift des § 320 BGB Rechnung, die jeder Partei das Recht gibt, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet ist.

Salewski, BB 2013, 2707

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