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BB 2007, 2540
BGH 
Zur Hinweispflicht des Notars bei Erhöhung des GmbH-Stammkapitals (Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 13/07)

Der Notar hat, wenn eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit Sacheinlagen erfolgen soll und Anlass zu Zweifeln an einer richtigen Bewertung der Sacheinlagen besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers hinzuweisen. Dabei kann auch über die Frage aufzuklären sein, ob eine einzubringende Gesellschafterforderung gegen die GmbH vollwertig ist.

BGH, BB 2007, 2540 (Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 13/07)

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